- Art. 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
- Die Mitgliedschatten werden in folgende Kategorien aufgeteilt:
- Einzelmitglieder oder Juristische Personen
- Ehepaare oder Paare in eingetragener Partnerschaft
- Familien mit Kinder bis zum vollendeten 17. Altersjahr
- Der Beitritt zum Verein erfolgt mit mündlicher Bekundung an der Generalversammlung oder durch ein schriftliches Beitrittsgesuch an den Vorstand. Mit der Zusendung der Aufnahmebestätigung wird
die Mitgliedschaft beim Verein rechtsgültig. Jeder Bewerber erhält
ein Exemplar der Statuten und verpflichtet sich diese anzuerkennen. Unkenntnis der Statuten gilt nicht als Entschuldigung. - Mitglieder, die sich um Mammern besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
- Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod und bei juristischen Personen durch Austritt oder Auflösung.
- Art. 4 Finanzielle Mittel
- Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, freiwillige Beiträge sowie Zuwendungen aller Art.
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
- Art. 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren.
- Die Organe des Vereins sind:
- Art. 6 Die Generalversammlung
- Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
- Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste und weiteren Unterlagen.
- Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
- Abnahme des Protokolls
- Abnahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren
- Beschluss über das Jahresbudget und Festsetzung des Jahresbeitrages
- Beschluss über das Jahresprogramm
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, zweier Rechnungsrevisoren
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes oder der Versammlung
- Auflösung des Vereins
- Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Alle anwesenden volljährigen Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
- Art. 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand konstituiert sich selbst.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selbst.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, führt die laufenden Geschäfte und bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung.
- Art. 8 Die Revisoren
- Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zusammen mit den Vorstandsmitgliedern zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen einen Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung.
- Art. 9 Haftung
- Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Art. 10 Statutenänderung und Auflösung
- Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
- Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins, fliesst das gesamte Vereinsvermögen an die Politische Gemeinde Mammern oder deren Rechtsnachfolgerin, mit der Auflage das Geld für kulturelle, gesellschaftliche oder gemeinnützige Zwecke in Mammern zu verwenden.
- Art. 11 Inkrafttreten
- Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 24. September 2020 angenommen worden und ersetzen diejenigen von 29.03.1996. Sie treten ab sofort in Kraft.
Mammern, 24.09.2020